Suchen

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Laupheim

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 2 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Laupheim in seiner Sitzung vom 25.07.2022 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§1 Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

1. Die Betriebszweige Wasserversorgung, Energieversorgung, Parkbad und Mobilität werden in einem Eigenbetrieb zusammengefasst und nach den Bestimmungen des EigBG gefüh

2. Der Eigenbetrieb „Stadtwerke Laupheim“ hat folgende Bereiche zum Gegenstand:

  • die Wasserversorgung des Stadtgebietes einschließlich der Stadtteile
  • den Betrieb des Parkhauses in der Rabenstraße 62 in Laupheim
  • die Entwicklung von Beiträgen zur Verkehrswende
  • die Koordination der gemeinsamen verkehrlichen Daseinsfürsorge mit dem Landratsamt Biberach
  • den Betrieb des Parkbades (Hallen- und Freibad, historisches Freibad)
  • die Erzeugung und Vermarktung von Energie für städtische Liegenschaften und Dritte
  • die Beteiligung an den Strom- und Gasnetzgesellschaften Laupheim
  • die Entwicklung, Erzeugung und den Vertrieb regenerativer Energien
  • die Entwicklung von Beiträgen zur Wärmewende
  • die Veranlagung der Abwassergebühren inkl. der Abwicklung des Kassengeschäftes (Abwasser Inkasso)

3. Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke Laupheim“.

 

§2 Organe des Eigenbetriebes

Die Organe des Eigenbetriebes sind:

  • Der Gemeinderat
  • Der Betriebsausschuss
  • Die Betriebsleitung

§3 Der Betriebsausschuss

1. Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet.

2. Der Betriebsausschuss besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/r und den Mitgliedern des Betriebsausschusses.

§4 Aufgaben des Betriebsausschusses

1. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

2. Der Geschäftskreis des Betriebsausschusses umfasst, soweit zutreffend, die in § 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Laupheim genannten Aufgabengebiete des Verwaltungs- und Finanzausschusses und Bauausschusses.

3. Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 8 der Gemeinderat zuständig ist, über

  1. die Bewilligung von nicht im Wirtschafts- und Finanzplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall;
  2. die Stundung von Forderungen von 50.000 Euro bis 150.000 Euro im Einzelfall;
  3. den Verzicht auf Ansprüche der Stadtwerke oder die Niederschlagung solcher Ansprüche von mehr als 50.000 Euro bis 150.000 Euro;
  4. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadtwerke im Einzelfall mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt;
  5. die Veränderung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder Grundstücksgleichungen Rechten, im Wert von mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;
  6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 70.000 Euro, im Einzelfall;
  7. das Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Eigenbetriebs;
  8. die Übernahme von Bürgerschaften von mehr als 100.000 Euro bis 250.000 Euro;
  9. die Vorberatung des Wirtschafts- und Finanzplanentwurfs;
  10. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Wirtschafts- und Finanzplan, die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie der Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 100.000 € bis 1.000.000 € im Einzelfall. Bei der Vergabe von Bauaufträgen und Dienstleistungen entfällt die Zuständigkeit des Betriebsausschusses zugunsten der Betriebsleitung, sofern der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss einen Vergabeübertragungsbeschluss gefasst hat, in dessen Rahmen die Vergabe erfolgt. Der Betriebsausschuss wird über Vergaben, die einem Auftragswert von 100.000 € übersteigen, in Kenntnis gesetzt;
  11. den Abschluss von Werkverträgen, denen persönliche Leistungen zu Grunde liegen mit einer Gegenleistung für die Stadtwerke von mehr als 100.000€ bis 200.000 € im Einzelfall;
  12. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 50.000 € bis 200.000 € im Einzelfall; die Zustimmung erfolgt jeweils zum Jahresende;
  13. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist.

4. Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

§5 Sitzungen des Betriebsausschusses und Beschlussfassungen

1. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in der Regel in Sitzungen gefasst, welche der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Betriebsausschusses leitet. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden, ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

2. Die Sitzungen des Betriebsausschusses werden durch den Vorsitzenden des Betriebsausschusses einberufen. Der Betriebsausschuss soll in der Regel zweimal im Geschäftsjahr zu ordentlichen Sitzungen einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag. Die für die Beschlussfassung notwendigen Unterlagen sind den Betriebsausschussmitgliedern ebenfalls mit der Einberufung zu übersenden.

3. Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

§6 Die Betriebsleitung

1. Für die Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt.

2. Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb im Rahmen seiner Aufgaben.

3. Die Betriebsleitung besteht aus einer kaufmännischen und einer technischen Leitung. Vertretungsberechtigt ist jeweils eine der beiden Betriebsleitungen.

§7 Aufgaben der Betriebsleitung

Die Betriebsleitung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb; soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Aufnahme der im Wirtschafts- und Finanzplan veranschlagten Kredite, die Bewirtschaftung der im erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Liquiditätsplanes mit Investitionsprogramm sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
  2. Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
  3. In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit. Sie nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Veranlagen ist die Betriebsleitung verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.
  4. Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und des Betriebsausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
  5. Die Wahrnehmung der Gesellschaftsfunktion gegenüber der Strom- und Gasnetzgesellschaften inkl. der Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der kaufmännischen Geschäftsführung.
  6. Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu informieren.
  7. Die Betriebsleitung hat der Fachbedienstete für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat dieser auch den Entwurf des Wirtschafts- und Finanzplanes mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts zuzuleiten.
  8. Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs.
  9. Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Tarifbeschäftigten und Beamten und Beamtinnen, sofern es sich nicht um leitende Gemeinbedienstete im Sinne des § 39 Abs. 2, Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 GemO handelt, sowie alle Gemeindebedienstete ab EG 13 bzw. A13.

§8 Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet über

  1. die Bestellung der Betriebsleitung,
  2. die Bestellung des Betriebsausschusses,
  3. den Erlass oder Änderungen von Satzungen,
  4. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs,
  5. die Beteiligung des Eigenbetriebs an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Austritt aus diesen,
  6. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs,
  7. die Feststellung und Änderung des Wirtschafts- und Finanzplans,
  8. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  9. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
  10. die Entlastung der Betriebsleitung,
  11. die Rückzahlung von Stammkapital an die Stadt.

§9 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 4.257.000 Euro (vier Millionen zweihundertsiebenundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

§10 Wirtschaftsjahr, Wirtschafts- und Finanzplan, Jahresabschluss

1. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Anwendung des neuen Eigenbetriebsrechts nach der Eigenbetriebsverordnung -HGB.

3. Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschafts- und Finanzplan. Dieser ist dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

4. Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister und dem Betriebsausschuss vorzulegen.

§11 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der großen Kreisstadt Laupheim in der Fassung vom 24.09.2019 außer Kraft.

 

Ausgefertigt.

Laupheim, 25.07.2022

Eva-Britta Wind

Erste Bürgermeisterin

 

Hinweis nach § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, die die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.